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Private Raketen verbieten, grosse Feuerwerke erlauben? Darüber stimmt die Schweiz ab

Am 29. November entscheidet die Schweiz über eine Einschränkung lauter Feuerwerke. Im Zentrum steht die Frage, wie weit der Schutz vor Lärm die persönliche Freiheit begrenzen soll.

Redaktion 26news3 Min. Lesezeit
Feuerwerk über dem See bei Neuenburg mit Bahnhof und BFS-Turm im Vordergrund am 1. August 2008.
Feuerwerk über dem See bei Neuenburg mit Bahnhof und BFS-Turm im Vordergrund am 1. August 2008.

Die Schweizer Stimmberechtigten entscheiden am 29. November über eine Volksinitiative, die den Verkauf und die Verwendung von lautem Feuerwerk verbieten will. Für Anlässe von überregionaler Bedeutung könnten die Kantone Ausnahmen bewilligen. Damit steht nicht das vollständige Ende der Feuerwerke zur Abstimmung, sondern eine neue Grenze: zwischen privatem Vergnügen, dem Schutz von Mensch und Tier und dem Spielraum für grosse Veranstaltungen.

Das betrifft vertraute Momente im Schweizer Jahreslauf: Raketen über dem See am 1. August, Böller im Quartier, das Feuerwerk zum Jahreswechsel. Für die einen gehören Licht und Knall zum Fest. Für andere ist derselbe Abend vor allem eine Belastung, der sie sich kaum entziehen können. Die Abstimmung macht aus diesem alltäglichen Interessenkonflikt eine grundsätzliche politische Entscheidung.

Was die Initiative verändern würde

Der vorgesehene Eingriff betrifft laute Feuerwerkskörper. Ihr Verkauf und ihr Gebrauch sollen untersagt werden. Wer im eigenen Garten eine entsprechende Rakete zünden möchte, könnte dies deshalb nicht mehr wie bisher tun. Entscheidend ist dabei die Lärmentwicklung: Die Vorlage richtet sich nicht unterschiedslos gegen jede Form von Feuerwerk oder jede festliche Lichtinszenierung.

Gleichzeitig sieht sie einen Bewilligungsweg für Veranstaltungen von überregionaler Bedeutung vor. Die Kantone könnten dort Ausnahmen zulassen. Ein grosses Feuerwerk am See müsste somit nicht zwangsläufig verschwinden. Es wäre aber auch nicht allein deshalb erlaubt, weil eine Gemeinde es organisiert. Massgebend wären die vorgesehene Ausnahme und die kantonale Bewilligung.

Diese Unterscheidung ist politisch zentral. Kleine private Feuerwerke würden eingeschränkt, während bestimmte grosse Veranstaltungen weiterhin möglich blieben. Daraus ergibt sich eine naheliegende Frage: Ist es gerechtfertigt, dieselbe Lärmart unterschiedlich zu behandeln, je nachdem, welche Bedeutung ein Anlass über den Ort hinaus hat? Oder braucht es gerade solche Ausnahmen, damit ein Verbot nicht jede gemeinschaftliche Feier trifft?

Der Lärm endet nicht am Gartenzaun

Für Einschränkungen spricht, dass Feuerwerk nicht nur jene betrifft, die es kaufen oder anschauen. Der Knall reicht über das eigene Grundstück hinaus. Nachbarinnen und Nachbarn können nicht selbst entscheiden, ob sie daran teilnehmen wollen. Auch Tiere sind dem Lärm ausgesetzt, ohne dessen Ursache einordnen oder sich zuverlässig davor schützen zu können.

In Basel wurde bei Wasservögeln beobachtet, dass sie in der Silvesternacht ihre Schlafplätze verlassen und mehrere Tage brauchen, um sich von der Störung zu erholen. Damit lässt sich die Belastung nicht allein an den Minuten messen, in denen Raketen aufsteigen. Für betroffene Tiere können die Folgen über das eigentliche Feuerwerk hinausreichen.

Dass besonders intensive Feuerwerksnächte nur wenige Male im Jahr stattfinden, gehört dennoch zur Abwägung. Eine seltene Störung ist anders zu beurteilen als eine dauernde Lärmbelastung. Selten bedeutet allerdings nicht automatisch harmlos. Die politische Frage lautet deshalb nicht bloss, ob Feuerwerk stört, sondern welches Ausmass an vermeidbarer Störung die Gesellschaft akzeptieren will.

Der Tierschutz lässt sich zudem nicht auf Feuerwerk reduzieren. Auch Hauskatzen und Kollisionen mit Fensterscheiben gefährden Vögel. Dieser Vergleich widerlegt die Belastung durch Böller nicht. Er zeigt aber, dass der Schutz von Tieren in vielen Lebensbereichen mit anderen Interessen konkurriert. Wie streng eine einzelne Tätigkeit reguliert werden soll, bleibt eine eigenständige Entscheidung.

Freiheit und öffentliche Ausgaben

Gegen ein Verbot lässt sich die persönliche Freiheit ins Feld führen. Nicht jede Freizeitbeschäftigung muss allen gefallen, um erlaubt zu sein. Wer Feuerwerk selbst nicht mag, kann dennoch der Ansicht sein, dass andere es innerhalb vertretbarer Grenzen verwenden dürfen. Gerade darin liegt eine wichtige Unterscheidung zwischen persönlichem Geschmack und staatlicher Regulierung.

Umgekehrt trägt die Person, die eine Rakete kauft, zwar deren Preis, aber nicht allein sämtliche Folgen. Lärm und mögliche Störungen treffen auch Unbeteiligte. Der Hinweis auf privat bezahltes Vergnügen beantwortet daher die Frage nach den Grenzen dieser Freiheit nicht vollständig. Ebenso wenig macht die Beliebtheit eines Brauchs jede Einschränkung unzulässig.

Bei öffentlich finanzierten Feuerwerken kommt eine weitere Ebene hinzu. Hier bezahlen auch Menschen mit, die das Spektakel weder besuchen noch begrüssen. Die Initiative entscheidet jedoch nicht grundsätzlich darüber, ob Gemeinden Steuergeld für Feuerwerke einsetzen sollen. Wer vor allem diese Ausgaben ablehnt, muss deshalb zwischen der Finanzierung eines Anlasses und dem geplanten Verbot lauter Feuerwerkskörper unterscheiden.

Eine Entscheidung mit Folgen für die Kantone

Für die Schweiz bedeutet die Vorlage mehr als eine Geschmacksfrage zum Nationalfeiertag. Sie würde festlegen, wie weit ein Verbot reichen soll und wo die Kantone Ausnahmen ermöglichen könnten. Damit rückt auch die Abgrenzung zwischen einem gewöhnlichen lokalen Fest und einem Anlass von überregionaler Bedeutung ins Zentrum.

Bis zur Abstimmung am 29. November steht somit eine doppelte Abwägung an: Wie viel Schutz vor Feuerwerkslärm ist nötig, und wie viel Einschränkung ist dafür angemessen? Ein Ja wäre kein vollständiger Abschied vom Feuerwerk. Ein Nein würde umgekehrt nichts daran ändern, dass dessen Lärm für Menschen und Tiere eine Belastung sein kann. Entscheidend ist, welche rechtliche Antwort die Stimmberechtigten auf diesen Konflikt geben wollen.

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