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Bundesgericht bestätigt 14 Jahre Haft für Guatemalas früheren Polizeichef Sperisen

Erwin Sperisen scheitert mit seiner Beschwerde gegen das Genfer Urteil. Das Bundesgericht bestätigt seine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zum Mord an sieben Gefangenen.

Redaktion 26news3 Min. Lesezeit
Das Bundesgericht in Lausanne, vom Parc de Mon-Repos aus gesehen, im April 2019.
Das Bundesgericht in Lausanne, vom Parc de Mon-Repos aus gesehen, im April 2019.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des früheren guatemaltekischen Polizeichefs Erwin Sperisen vollständig abgewiesen. In seinem am Donnerstag, 22. Oktober, veröffentlichten Urteil bestätigt es die von der Genfer Justiz verhängte Freiheitsstrafe von 14 Jahren wegen Gehilfenschaft zum Mord an sieben Gefangenen. Die Bundesrichter erkennen weder eine Verletzung der Unschuldsvermutung noch eine willkürliche Würdigung der Beweise. Damit hält die Verurteilung des schweizerisch-guatemaltekischen Doppelbürgers auch vor dem höchsten Schweizer Gericht stand.

Im Zentrum des Verfahrens stehen die Tötungen im guatemaltekischen Gefängnis Pavon. Sperisen leitete damals die nationale Zivilpolizei des Landes. Nach den Feststellungen der Genfer Richter wusste er vom Vorgehen eines dorthin entsandten Tötungskommandos, unterstützte dessen Plan einer sogenannten sozialen Säuberung und ermöglichte es, die Tatorte zu manipulieren. Die sieben Opfer waren einflussreiche Insassen des Gefängnisses.

Was die Genfer Richter Sperisen vorwerfen

Die nun bestätigte Verurteilung erging am 12. September 2024. Sie war bereits das Ergebnis des vierten Prozesses in diesem aussergewöhnlich langen Verfahren. Die Genfer Justiz befand Sperisen erneut für schuldig, an den Geschehnissen in Pavon mitgewirkt zu haben. Entscheidend war dabei nicht allein seine Stellung an der Spitze der Polizei, sondern sein festgestellter Beitrag zum Vorgehen des Kommandos.

Die rechtliche Einordnung als Gehilfenschaft ist wesentlich: Sperisen wurde damit nicht als unmittelbarer Täter der sieben Tötungen verurteilt. Die Genfer Richter sahen es jedoch als erwiesen an, dass er von den Handlungen des Kommandos Kenntnis hatte und den zugrunde liegenden Plan mittrug. Hinzu kam seine Rolle bei der Manipulation der Tatorte. Diese Feststellungen bildeten die Grundlage für den Schuldspruch.

Vor Bundesgericht stellte Sperisen die Verurteilung infrage. Seine Beschwerde blieb in sämtlichen Punkten erfolglos. Das Gericht verwarf insbesondere die Einwände zur Unschuldsvermutung und zur Beweiswürdigung. Damit bleibt die Einschätzung der Genfer Instanz bestehen: Sperisens Beteiligung war strafrechtlich als Gehilfenschaft zum Mord an den sieben Gefangenen zu werten.

Weshalb es einen vierten Prozess brauchte

Der lange Weg durch die Gerichte erklärt sich auch durch einen Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Strassburg. Dieser hatte eine Verletzung des Rechts auf ein unparteiisches Gericht festgestellt. Anlass waren Äusserungen der Vorsitzenden des Genfer Gerichts zwischen zwei Berufungsverfahren. Sie hatte diese in ihrer zusätzlichen Funktion als Haftrichterin gemacht.

Der Strassburger Entscheid machte einen weiteren Prozess notwendig. Er betraf die Unparteilichkeit des Gerichts und damit eine grundlegende Voraussetzung eines fairen Strafverfahrens. Die Frage, ob ein Gericht unvoreingenommen entscheidet, ist rechtlich von der Frage zu unterscheiden, ob eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfenen Taten begangen hat. Ein solcher Verfahrensmangel bedeutet deshalb nicht automatisch einen Freispruch.

Bundesgericht bestätigt 14 Jahre Haft für Guatemalas früheren Polizeichef Sperisen
Bundesgericht bestätigt 14 Jahre Haft für Guatemalas früheren Polizeichef Sperisen

Im September 2024 musste die Genfer Justiz den Fall entsprechend erneut beurteilen. Sie kam wiederum zu einem Schuldspruch. Mit dem jetzt veröffentlichten Entscheid weist das Bundesgericht auch die gegen dieses Urteil erhobenen Einwände zurück. Der frühere Erfolg in Strassburg und die nun erfolglose Beschwerde in Lausanne betreffen somit unterschiedliche Fragen innerhalb derselben Verfahrensgeschichte.

Die Verfahrensdauer wirkt sich auf die Strafe aus

Die bestätigte Freiheitsstrafe von 14 Jahren berücksichtigt die lange Dauer des Verfahrens. Damit fliesst nicht nur das strafrechtlich festgestellte Verhalten in das Strafmass ein, sondern auch die Zeit, die bis zur gerichtlichen Beurteilung verstrichen ist. Gerade bei einem Verfahren mit mehreren Prozessen erhält dieser Aspekt besonderes Gewicht.

Das Bundesgericht hält allerdings fest, dass die Dauer auch auf die intensive prozessuale Auseinandersetzung durch die Verteidigung zurückzuführen ist. Es schreibt die Länge des Verfahrens damit nicht ausschliesslich der Justiz zu. Zugleich bleibt die Berücksichtigung der Verfahrensdauer Bestandteil jener Strafe, die es nun bestätigt.

Für die rechtliche Bedeutung des Entscheids sind Schuldspruch und Strafmass auseinanderzuhalten. Die Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer ändert nichts daran, dass Sperisen wegen Gehilfenschaft zum Mord verurteilt ist. Das Bundesgericht hat weder diesen Schuldspruch aufgehoben noch die von der Genfer Justiz festgelegte Freiheitsstrafe abgeändert.

Ein Fall mit unmittelbarer Schweizer Bedeutung

Die Tötungen ereigneten sich in Guatemala, doch der Fall beschäftigt seit Jahren die Schweizer Justiz. Sperisen ist schweizerisch-guatemaltekischer Doppelbürger; die Verurteilung erfolgte in Genf, ihre Überprüfung nun durch das Bundesgericht. Für die Schweiz geht es damit um ein hier geführtes Strafverfahren wegen schwerster Verbrechen im Ausland und um die Anforderungen an dessen rechtsstaatliche Durchführung.

Die wiederholten Prozesse zeigen, wie eng die Prüfung der strafrechtlichen Verantwortung mit der Wahrung der Verfahrensrechte verbunden ist. Auch bei einem Vorwurf von dieser Schwere muss ein unparteiisches Gericht entscheiden. Umgekehrt beseitigt ein festgestellter Verfahrensfehler nicht von selbst die strafrechtlichen Vorwürfe; diese müssen in einem korrekten Verfahren beurteilt werden.

Mit der vollständigen Abweisung der Beschwerde ist die bundesgerichtliche Überprüfung des Genfer Urteils abgeschlossen. Massgebend bleiben der Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum Mord an sieben Gefangenen und die Freiheitsstrafe von 14 Jahren.

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