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Strassburg rügt Schweizer Justiz: 5000 Franken für Brian Keller

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte beanstandet, dass sich Brian Keller nicht ausreichend äussern konnte. Seine Haftbedingungen selbst hat er nicht beurteilt.

Redaktion 26news3 Min. Lesezeit
Rote Protestbänder am Zaun des Menschenrechtspalasts in Strassburg, Dezember 2014.
Rote Protestbänder am Zaun des Menschenrechtspalasts in Strassburg, Dezember 2014.

Die Schweiz soll Brian Keller wegen Verfahrensfehlern eine Entschädigung von 5000 Franken bezahlen. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg am Donnerstag, 22. Oktober, entschieden. Die Schweizer Justiz hatte dem heute 31-Jährigen nicht ausreichend Gelegenheit gegeben, sich zur Sache zu äussern. Auf seine Beschwerde bezüglich der Haftbedingungen ging das Gericht hingegen nicht ein.

Für den ehemaligen Häftling ist das ein Erfolg mit einer klaren Grenze: Strassburg rügt den Umgang der Justiz mit seinem Anliegen, entscheidet aber nicht darüber, ob die beanstandeten Haftbedingungen gegen die Menschenrechte verstiessen. Diese Unterscheidung ist für das Verständnis des Urteils zentral. Eine Entschädigung wegen eines fehlerhaften Verfahrens ist nicht dasselbe wie eine Entschädigung für unzulässige Behandlung in Haft.

Zwei Beschwerden aus dem Jahr 2021

Keller hatte sich 2021 mit zwei Beschwerden an den Gerichtshof gewandt. Eine betraf die Streichung des stündlichen Hofgangs am Wochenende. In der anderen machte er eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie unmenschliche Behandlung geltend.

Damit standen sowohl eine konkrete Einschränkung des Haftalltags als auch grundlegende menschenrechtliche Fragen zur Diskussion. Der Zugang zum Freien berührt die Lebensbedingungen eines inhaftierten Menschen unmittelbar. Das Recht auf Privat- und Familienleben wiederum schützt einen Bereich, der auch durch einen Freiheitsentzug nicht bedeutungslos wird.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Einschränkung während einer Haft automatisch rechtswidrig wäre. Die Europäische Menschenrechtskonvention setzt staatlichem Handeln Grenzen; ob diese in einem konkreten Fall überschritten wurden, muss rechtlich geprüft werden. Genau eine solche inhaltliche Beurteilung der beanstandeten Haftbedingungen hat der Gerichtshof hier nicht vorgenommen.

Zwischen Kellers Beschwerden und dem Entscheid liegen rund fünf Jahre. Das nun vorliegende Ergebnis betrifft die Möglichkeit des Beschwerdeführers, seinen Standpunkt im Verfahren einzubringen. Es beantwortet damit eine andere Frage als jene nach der Zulässigkeit der von ihm kritisierten Behandlung.

Warum die Möglichkeit zur Stellungnahme zählt

Die Rüge aus Strassburg richtet sich gegen eine grundlegende Schwäche des Verfahrens: Keller konnte sich nach Einschätzung des Gerichtshofs nicht ausreichend zur Sache äussern. Wer von einem gerichtlichen Entscheid betroffen ist, muss seinen Standpunkt wirksam darlegen können. Diese Möglichkeit gehört zu den tragenden Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens.

Auch die schweizerische Bundesverfassung schützt den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dahinter steht ein einfacher Gedanke: Gerichte sollen nicht nur über Menschen entscheiden, sondern ihnen im Verfahren auch eine angemessene Beteiligung ermöglichen. Die Gelegenheit zur Äusserung ist deshalb keine blosse Formalität, sondern ein eigenständiger rechtlicher Schutz.

Gerade bei Streitigkeiten über Haftbedingungen ist das bedeutsam. Inhaftierte Menschen können ihren Alltag nicht frei gestalten und sind in besonderem Mass von staatlichen Entscheidungen abhängig. Umso wichtiger ist ein Verfahren, in dem ihre Einwände tatsächlich vorgebracht werden können. Ob diese Einwände am Ende überzeugen, ist davon zu unterscheiden.

Die zugesprochenen 5000 Franken knüpfen an den festgestellten Verfahrensfehler an. Sie dürfen deshalb nicht als Bewertung der Haftbedingungen oder als finanzieller Ausgleich für eine gerichtlich festgestellte unmenschliche Behandlung verstanden werden. Eine solche Feststellung enthält dieser Entscheid nicht.

Was das Urteil für die Schweiz bedeutet

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte überwacht die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Schweiz ist daran gebunden. Der Gerichtshof gehört zum System des Europarats und ist kein Gericht der Europäischen Union. Seine Zuständigkeit für Schweizer Fälle hängt somit nicht von einer EU-Mitgliedschaft ab.

Strassburg ist auch keine zusätzliche schweizerische Berufungsinstanz, die jeden Rechtsstreit nochmals vollständig aufrollt. Der Gerichtshof prüft Beschwerden über mögliche Verletzungen der Konvention. Ein Urteil kann deshalb einen bestimmten Verfahrensmangel feststellen, ohne sämtliche inhaltlichen Fragen eines Falls zu beantworten.

Für die Schweizer Justiz liegt die Bedeutung dieses Entscheids in der Verfahrensführung. Auch bei Auseinandersetzungen über den Strafvollzug muss ausreichend Raum für die Stellungnahme der betroffenen Person bestehen. Der staatliche Freiheitsentzug hebt diesen Anspruch nicht auf.

Für die öffentliche Diskussion über Keller setzt das Urteil zugleich eine Grenze. Weder lässt sich daraus ableiten, seine Haftbedingungen seien menschenrechtskonform gewesen, noch bestätigt es den Vorwurf unmenschlicher Behandlung. Die fehlende inhaltliche Beurteilung ist keine Billigung der Haftbedingungen – aber ebenso wenig deren Verurteilung.

Entschädigung statt Entscheid über den Haftalltag

Die konkrete Folge des Urteils ist die Entschädigung von 5000 Franken, welche die Schweiz Keller bezahlen soll. Darüber hinaus begründet der Entscheid keine bestimmte Änderung von Haftbedingungen. Sein Gegenstand bleibt der festgestellte Mangel im Verfahren.

Keller hat damit erreicht, dass der Umgang der Schweizer Justiz mit seiner Möglichkeit zur Stellungnahme beanstandet wird. Seine weitergehenden Vorwürfe zu den Haftbedingungen sind durch diesen Entscheid jedoch nicht geklärt. Der Ausgang zeigt, weshalb bei Menschenrechtsurteilen genau unterschieden werden muss: zwischen dem Recht, wirksam gehört zu werden, und der gerichtlichen Antwort auf das Anliegen selbst.

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