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Pensionskassen: Mindestzins steigt auf 2 Prozent – was das für Ihr Guthaben bedeutet

Ab 2027 wird das obligatorische Altersguthaben höher verzinst. Der Bundesrat geht über die Empfehlung der BVG-Kommission hinaus. Entscheidend sind gute Anlageergebnisse und solide Reserven.

Redaktion 26news4 Min. Lesezeit
Schweizer Banknoten der neunten Serie von 10 bis 1000 Franken, Vorderseiten.
Schweizer Banknoten der neunten Serie von 10 bis 1000 Franken, Vorderseiten.

Das obligatorische Altersguthaben in Schweizer Pensionskassen wird ab dem 1. Januar 2027 höher verzinst: Der Bundesrat hat am Mittwoch, 4. November, den BVG-Mindestzinssatz von 1,25 auf 2 Prozent angehoben. Bei einem während eines ganzen Jahres unveränderten obligatorischen Guthaben von 100’000 Franken entspricht das einer jährlichen Mindestverzinsung von 2000 statt 1250 Franken. Die Erhöhung stärkt damit den Aufbau des Alterskapitals in der zweiten Säule.

Die Landesregierung begründet den Schritt mit der sehr soliden finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen und der insgesamt positiven Entwicklung ihrer Anlagen. Zugleich soll die höhere Verzinsung einen Ausgleich für die seit 2022 vergleichsweise hohe Teuerung schaffen. Der bisherige Mindestzinssatz von 1,25 Prozent galt seit 2024.

Was die Erhöhung den Versicherten bringt

Der Anstieg beträgt 0,75 Prozentpunkte. Im Beispiel mit 100’000 Franken obligatorischem Altersguthaben sind das 750 Franken mehr Zins pro Jahr. Bei einem unveränderten Guthaben von 50’000 Franken steigt die jährliche Mindestverzinsung rechnerisch von 625 auf 1000 Franken. Wie gross der Unterschied im Einzelfall ausfällt, hängt von der Höhe des obligatorischen Guthabens und dessen Entwicklung während des Jahres ab.

Wichtig ist die Abgrenzung: Der Entscheid betrifft den obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, kurz BVG. Er bedeutet nicht, dass jedes auf einem Pensionskassenausweis ausgewiesene Guthaben automatisch einheitlich mit 2 Prozent verzinst wird. Für den überobligatorischen Teil gelten die gesetzlichen Mindestzinsvorgaben nicht in gleicher Weise; hier sind die Regelungen der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung massgebend.

Ebenso wenig handelt es sich um eine direkte Auszahlung an die Versicherten. Die Zinsen werden dem Altersguthaben gutgeschrieben und tragen so zum weiteren Kapitalaufbau bei. Der Mindestzins ist auch nicht mit dem Umwandlungssatz zu verwechseln: Dieser bestimmt, wie aus dem angesparten Kapital eine jährliche Rente berechnet wird. Eine entsprechende Erhöhung bereits laufender Renten folgt aus dem Entscheid nicht.

Für Versicherte ist deshalb nicht nur der neue Mindestwert relevant, sondern auch die tatsächlich beschlossene Verzinsung ihrer Kasse. Eine Vorsorgeeinrichtung kann Guthaben höher verzinsen, als es die gesetzliche Untergrenze verlangt. Wer bereits von einem höheren Satz profitiert, erhält durch den Bundesratsentscheid allein nicht zwingend nochmals 0,75 Prozentpunkte zusätzlich.

Der Bundesrat geht über die Fachkommission hinaus

Mit den beschlossenen 2 Prozent setzt der Bundesrat den Mindestzins höher an als von der Eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge empfohlen. Diese hatte sich für 1,75 Prozent ausgesprochen. Die Vorschläge der Sozialpartner lagen zwischen 1,25 und 3 Prozent. Der Entscheid bewegt sich damit innerhalb dieser Spannweite, geht aber deutlich über eine unveränderte Fortführung des bisherigen Satzes hinaus.

Die Festlegung liegt beim Bundesrat. Er berücksichtigt dafür die Entwicklung der Renditen von Bundesobligationen sowie die Erträge von Aktien, weiteren Obligationen und Immobilien. Entscheidend ist somit nicht ein einzelner Börsenwert, sondern das Gesamtbild der für die Vorsorge wichtigen Anlageklassen.

Dieses Bild fiel sowohl 2025 als auch im bisherigen Verlauf von 2026 insgesamt positiv aus. Nach Schätzungen des Bundesamts für Sozialversicherungen erzielten die Vorsorgeeinrichtungen 2025 eine durchschnittliche Anlagerendite von 6,1 Prozent. Für 2026 lag sie bis Ende August bei 5,4 Prozent. Diese Anlageergebnisse sind allerdings nicht mit der Verzinsung gleichzusetzen, die den einzelnen Versicherten gutgeschrieben wird.

Aktien und Immobilien stützen die Vorsorge

Besonders kräftig entwickelte sich der Schweizer Aktienmarkt. Der Swiss Performance Index legte 2025 um 17,8 Prozent zu. Im laufenden Jahr betrug das Plus bis Ende September 7,6 Prozent. Auch Immobilien verzeichneten eine anhaltend positive Entwicklung und trugen damit zum günstigen Gesamtbild bei.

Bei den Obligationen lohnt sich ein genauerer Blick. Die Rendite zehnjähriger Bundesobligationen stieg von 0,33 Prozent Ende 2025 auf 0,59 Prozent Ende September 2026. Die Wertentwicklung des breiteren Schweizer Obligationenmarktes war hingegen leicht negativ: Der Swiss Bond Domestic AAA–BBB verlor 2025 insgesamt 0,2 Prozent und 2026 bis Ende September 1,1 Prozent.

Steigende Renditen und negative Wertentwicklungen sind dabei kein Widerspruch. Wenn das Zinsniveau steigt, können bereits ausgegebene Obligationen an Marktwert verlieren. Für die Beurteilung der Pensionskassen zählt deshalb das Zusammenspiel der verschiedenen Anlagen. Die Gewinne bei Aktien und Immobilien standen zuletzt den leichten Verlusten bei Obligationen gegenüber.

Solide Reserven ermöglichen den höheren Mindestzins

Zusätzlichen Spielraum bieten die finanziellen Polster der Kassen. Ende August 2026 wurde der durchschnittliche Deckungsgrad der Vorsorgeeinrichtungen ohne Staatsgarantie auf 122,5 Prozent geschätzt. Ein Deckungsgrad über 100 Prozent bedeutet, dass das vorhandene Vorsorgevermögen die berechneten Verpflichtungen übersteigt. Im Durchschnitt verfügen diese Einrichtungen damit über Wertschwankungsreserven und zusätzliche Mittel.

Der Durchschnitt sagt allerdings nicht, dass jede einzelne Pensionskasse gleich gut aufgestellt ist. Reserven dienen dazu, Schwankungen an den Finanzmärkten abzufedern. Die insgesamt starke Ausgangslage erlaubt aus Sicht des Bundesrats dennoch eine deutlich höhere Mindestverzinsung zugunsten der Versicherten.

Für das laufende Jahr ändert der Beschluss den geltenden Mindestzins nicht. Die neue Untergrenze greift am 1. Januar 2027. Für Versicherte bleibt dann entscheidend, wie hoch ihr obligatorisches Altersguthaben ist und welchen Zins ihre eigene Pensionskasse für die verschiedenen Teile des Vorsorgekapitals festlegt.

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